Impressum / ABGs

Firmenname: Telefilm Medienprojekte GmbH
Geschäftsführer: Peter Ponnath (rechtlich für den Inhalt verantwortlich gemäß § 5 Telemediengesetz)

Adresse: Markgraf-Alexander-Straße 13, 90556 Cadolzburg
Telefon: 0911/7418840

mad
Handelsregister: Registergericht Fürth HRB 62 75
USt.-IdNr.: DE133540142

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  1. ALLGEMEINES
  2. Den Vertragsbeziehungen zwischen Telefilm Medienprojekte GmbH (nachfolgend „Telefilm“) und den Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, liegen ausschließlich die nachfolgenden AGB zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Telefilm hat der Einbeziehung zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte.
  3. Gegenstand der durch Telefilm erteilten Angebote sind Leistungen einer Full Service Filmproduktion.
  4. Die vorliegenden AGB gelten mit der Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Inanspruchnahme der Ware, Werk- oder Dienstleistung als anerkannt.

 

  1. VERTRAGSSCHLUSS
  2. Mit der Annahme eines Angebots von Telefilm erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben, oder die Dienst- bzw. Werkleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Telefilm ist an Angebote zwei Wochen gebunden, es sei denn, aus dem Angebot ergibt sich ein anderer Zeitrahmen. Die Annahme kann schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) erfolgen.
  3. Nach Annahme des Angebots durch den Auftraggeber greift die Stornierungsregel. Sollte der Auftraggeber das bereits angenommene Angebot vor der vereinbarten Umsetzung des Angebotes absagen, wird bereits getätigte Arbeit komplett in Rechnung gestellt, bei Absagen ab einer Woche vor Drehbeginn jedoch 100% der entsprechenden Angebotssumme, bei Absagen bis zu einer Woche vor Drehbeginn mindestens 50% der entsprechenden Angebotssumme. Bereits angefallene Auslagen und Drittleistungen (z.B. Lizenzen) sind bei Stornierungen stets vollständig zu vergüten.
  4. Als Beschaffenheit der Ware oder Werk- bzw. Dienstleistung gilt grundsätzlich die von Telefilm verwendete Beschreibung als vereinbart.
  5. Der Auftraggeber wird Telefilm nach besten Kräften bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen und insbesondere notwendige Daten und Zugänge unentgeltlich zur Verfügung stellen, sowie Anfragen und Entwürfe von Telefilm zeitnah überprüfen und freigeben. Spezielle Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot von Telefilm sowie dem Drehplan..
  6. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht durch Telefilm.
  7. Telefilm ist zur Einschaltung von Subunternehmern stets berechtigt, sofern die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

III. LIEFERZEIT UND LIEFERVERPFLICHTUNG

  1. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist das durch Telefilm schriftlich oder elektronisch unterbreitete Angebot, sowie der Drehplan maßgebend. Teilleistungen und -lieferungen von Telefilm sind zulässig. Änderungen über Art, Zeitpunkt und/oder Umfang der Leistung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
  2. Ereignisse höherer Gewalt, die die Erfüllung einer Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Leistung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Pandemien, Arbeitskämpfe in den Betrieben der Parteien oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben gleich. Ist aufgrund der Art der Behinderung nicht zu erwarten, dass die Leistung innerhalb zumutbarer Zeit erbracht wird, ist jede Partei berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise von diesem Vertrag zurückzutreten.
  3. Leistungsverzögerungen, die auf einer Verletzung der Obliegenheiten des Auftraggebers beruhen, sind von Telefilm nicht zu vertreten.

 

  1. Projektleitung und Projektablauf

 

  1. Um einen reibungslosen Arbeitsablauf zu gewährleisten, benennt der Auftraggeber seinerseits eine Projektleitung, der Ansprechpartner in allen projektbezogenen Angelegenheiten und ebenso autorisiert ist, die einzelnen Produktionsabschnitte zu korrigieren und verbindlich noch am Drehort abzunehmen. Die Projektleitung seitens Telefilm liegt beim jeweiligen Redakteur oder Regisseur.
  2. Die Produktionen werden in folgenden Abschnitten durchgeführt:

 

  1. Recherche, Drehortbesichtigungen, falls erforderlich
  2. Erstellung des Drehbuches über Exposé und Treatment,

danach Erstellung eines Drehplanes

  1. Dreharbeiten
  2. Sichtung des Materials
  3. Erstellung der Rohschnittfassung des Filmes
  4. Abnahme durch den Auftraggeber
  5. Feinschnitt
  6. Abnahme durch den Auftraggeber
  7. Fertigstellung des Filmes durch Sprachaufnahme und Endmischung
  8. Lieferung der Masterkopie

 

 

Für die termingerechte Abwicklung der Aufträge ist es erforderlich, dass die Zeitabschnitte, die den einzelnen Stufen im Terminplan zugeordnet sind, auch eingehalten werden.

 

  1. Änderungen durch den Auftraggeber an bereits genehmigten und abgenommenen, schon bearbeiteten Teilabschnitten können zur Folge haben, dass die nachfolgenden, schon bearbeiteten Abschnitte nochmals bearbeitet werden müssen. Telefilm behält sich für diesen Fall eine Nachforderung vor.

 

  1. ABNAHME

Schuldet Telefilm einen bestimmten Erfolg, d. h. ein individualisierbares Werk so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird Telefilm diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

 

  1. PREISE, ZAHLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
  1. Alle vertraglichen Zahlungsverpflichtungen sind ausschließlich in EURO zu erfüllen.
  2. Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungstellung ohne Abzug zu leisten. Es gelten die folgenden Zahlungsbedingungen:

 

1/3 der Produktionssumme bei Auftragserteilung

1/3 der Produktionssumme bei Drehbeginn

1/3 der Produktionssumme bei Lieferung der Belegkopie

 

  1. Das im Angebot aufgeführte Honorar umfasst geschätzte Zeiten für alle von Telefilm schriftlich angebotenen Leistungen. Der genaue Endpreis richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand und einer Schlusskalkulation nach Abschluss des Projekts.
  2. Für darüberhinausgehende, vom Auftraggeber im Zuge der Auftragsrealisierung gewünschte Leistungen, wird ein zusätzliches Honorar fällig.
  3. Dreharbeiten richten sich nach einem auf Basis des Drehbuches erarbeiteten Drehplan, der vor Drehbeginn dem Auftraggeber vorgelegt wird. Dieser Drehplan ist verbindlich. Der Auftraggeber hat seinerseits dafür zu sorgen, dass dieser Drehplan (etwa durch Bereitstellung aller benötigten Requisiten und Unterlagen) eingehalten werden kann.

 

Mehrkosten, die von Telefilm nicht zu vertreten sind bzw. die bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht vorhersehbar waren, kann Telefilm gesondert in Rechnung stellen, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Auftraggeber hinreichend bestimmt sind. Das gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber diese Kosten zu vertreten hat oder nicht.

  1. Die Angebote von Telefilm enthalten alle für die Durchführung und Erstellung der Filmaufnahmen, für den Schnitt und alle weiteren Arbeiten bis hin zu der im Lieferumfang enthaltenen ersten Vorführkopie (Betacam Digital, Disc XDCam, DVD oder eine Computerdatei in den jeweiligen üblichen Videoformaten .mov, .wmv, .mpeg als Kopiermaster oder 16mm/35mm Nullkopie) erforderlichen Leistungen.
  2. Die im Angebot genannten Arbeitstage sind branchenübliche Tagessätze mit bis zu zehn Stunden reiner Arbeitszeit. In diese Zeiten fallen auch Rüst- und Anfahrtszeiten. Für reine Anreise- und Rückreisetagen gelten jeweils halbe Tagessätze, jedoch lediglich für die veranschlagten Honorarsätze. Überstunden werden mit jeweils einem Achtel des Arbeitstagshonorars berechnet. An Sonntagen gilt ein Zuschlag von jeweils 50% je Arbeitsstunde, an Feiertagen ein Zuschlag von 100%.
  3. Änderungswünsche seitens des Auftraggebers, die vom bereits abgenommenen Drehbuch abweichen und damit zu Zeitverlusten führen, sind vom Auftraggeber zu tragen
  4. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB fällig. Dasselbe gilt für Stundungen des Honorars. Diese bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Telefilm. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder anderer Rechte bleibt vorbehalten.
  5. Voraus- und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
  6. Verzögert sich die Durchführung des Projekts aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Telefilm eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und den vereinbarten Zeitplan angemessen verschieben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann Telefilm auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
  7. Bei einseitigen Änderungswünschen oder Abbruch von Aufträgen und sonstigen Leistungen durch den Auftraggeber und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändern, werden Telefilm vom Auftraggeber alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt; Telefilm wird außerdem von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt, sofern Auftraggeber diese zu vertreten hat.
  8. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  9. Beim Ausgleich von Rechnungen sind vom Auftraggeber seine Kundennummer und die Rechnungsnummer anzugeben. Verzögerungen oder Fehlbuchungen, die infolge Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eintreten, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  10. Zahlungsverzug, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers berechtigen Telefilm, Lieferungen und Leistungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern oder die Durchführung weiterer oder noch nicht abgewickelter Aufträge von Vorauszahlung oder Sicherheiten abhängig machen. Gleichzeitig ist Telefilm berechtigt, noch nicht fällige Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig zu stellen.

VII. MÄNGELANSPRÜCHE

  1. Telefilm wird die Leistungen sach- und fachgerecht und im Einklang mit dem jeweiligen Angebot erbringen.
  2. Garantien für die Beschaffenheit der Leistung übernimmt Telefilm nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
  3. Soweit Telefilm kaufvertragliche Leistungen erbringt und die gelieferte Sache mangelhaft ist, wird Telefilm die Mängel innerhalb angemessener Zeit beseitigen oder mangelfreie Sachen nachliefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen Auftraggeber vorbehaltlich der Haftungsbegrenzung unter Ziffer VII. die gesetzlichen Rechte zu. Das Recht zum Rücktritt ist dabei jedoch auf die gelieferte Sache begrenzt.
  4. Soweit Telefilm werkvertragliche Leistungen erbringt, bedürfen diese der Abnahme. Sind diese Leistungen mangelhaft, wird Telefilm die Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen oder ein neues Werk erstellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen Auftraggeber vorbehaltlich der Haftungsbegrenzung der Ziffer VII. die gesetzlichen Rechte zu. Das Recht zum Rücktritt ist dabei jedoch auf die jeweiligen Einzelleistungen begrenzt.
  5. Soweit Telefilm dienstvertragliche Leistungen erbringt, schuldet Telefilm keinen bestimmten Erfolg. Telefilm wird jedoch solche Leistungen mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmannes durchführen und sich bemühen, die angestrebten Ziele zu erreichen.
  6. Generell ist die Einstandspflicht für Schäden, die Telefilm zu vertreten hat, vorbehaltlich der Haftungsbegrenzung der Ziffer VIII., auf die Gesamthöhe des vereinbarten Auftragshonorars begrenzt. Hierunter fallen auch Folgeschäden.
  7. Der Auftraggeber haftet gegenüber Telefilm für die Freiheit von Schutzrechten Dritter der im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellten Daten und Materialien. Er stellt Telefilm von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und hat Telefilm etwaige aus einer Verletzung dieser Pflicht resultierenden Schaden zu ersetzen.
  8. Der Auftraggeber sichert zu, dass er die persönlichen Daten Dritter in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Normen zum Datenschutz erhoben hat und berechtigt ist, diese zur Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.

VIII. HAFTUNG

  1. Für Schäden haftet Telefilm – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei
  2. Vorsatz,
  3. grober Fahrlässigkeit von Telefilm, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen,
  4. schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  5. Mängeln, die Telefilm absichtlich verschwiegen oder deren Abwesenheit Telefilm garantiert hat,
  6. Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  7. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Telefilm auch bei Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist begrenzt auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, maximal aber auf die Höhe des Auftragswertes.
  8. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche Telefilm zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
  9. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

  1. VERJÄHRUNG

Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren binnen zwölf Monaten. Für die Schadensersatzansprüche gem. Ziffer VIII Nr. 1 gelten jedoch die gesetzlichen Fristen.

 

  1. RECHTE AN MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN ARBEITSERGEBNISSEN
  2. Rechte, insbesondere Urheberrechte an den von Telefilm in Erfüllung des Auftrages erzielten Arbeitsergebnissen stehen grundsätzlich Telefilm zu. Hiervon umfasst sind auch die Objekt- und Quellcodes sowie alle dazugehörigen Unterlagen in ihrem jeweiligen Entwicklungsstand. Sollte sich ein Schutzrecht beim Auftraggeber manifestieren, ist dieser verpflichtet, Telefilm ein räumlich, zeitlich und örtlich unbeschränktes, unentgeltliches Nutzungsrecht für alle bekannten und noch entstehenden Nutzungsarten einräumen.
  3. Telefilm räumt dem Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte an den Ergebnissen der vertraglich durchgeführten Aufträge ein. Explizit ausgenommen hiervon sind Rechte am eingesetzten Know-How, Algorithmen und sonstigen Methoden und Arbeitsweisen, sowie eingesetzten Bestandsmaterialien von Telefilm.

Soweit rechtlich zulässig, handelt es sich um einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte für die im Vertrag genannten Zwecke. Die genaue Rechteeinräumung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot von Telefilm.. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannte Nutzungsarten sind von der Rechteeinräumung grundsätzlich nicht umfasst. Im Falle des Entstehens einer neuen Nutzungsart, verhandeln die Parteien über die kostenpflichtige Rechteeinräumung durch Telefilm.

Die eingeräumten Nutzungsrechte umfassen grundsätzlich nicht das Recht zur Bearbeitung oder Umgestaltung der Werke, sowie der Weitergabe an Dritte, insbesondere an andere Agenturen, es sei denn, diese Rechte werden im Rahmen des Angebots ausdrücklich eingeräumt.

  1. Bei Internetdienstleistungen und Multimediaproduktionen ist eine Herausgabe von Quellcodes sowie von Dateien nicht Bestandteil des einfachen Nutzungsrechts. Die Herausgabe bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
  2. Eine Weitergabe an Dritte über den Zweck des Einzelvertrages hinaus, ist dem Auftraggeber nur mit Einverständnis von Telefilm gestattet.
  3. Telefilm ist in jedem Fall berechtigt, den Film oder Teile hieraus, sowie Standfotos von den Dreharbeiten, für eigene Akquisitionszwecke – z.B. auf der eigenen Homepage, Social Media oder auf Filmfestivals zu nutzen.

 

  1. ABSAGEN UND VERSCHIEBUNGEN

 

  1. Sollte es nach Auftragserteilung auf Wunsch des Auftraggebers zu einem Abbruch der Produktion kommen, erhält Telefilm die bis zu dem Abbruch bereits tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen für rechtlich nicht mehr lösbare und nicht anders verwendbare Verpflichtungen erstattet.
  2. Bei Absagen ab einer Woche vor Drehbeginn fallen 100% der entsprechenden Angebotssumme an, bei Absagen bis zu einer Woche vor Drehbeginn mindestens 50% der entsprechenden Angebotssumme. Bereits angefallene Auslagen und Drittleistungen (z.B. Lizenzen) sind bei Stornierungen stets vollständig zu vergüten.

 

  1. Regelung für Projektverschiebung:

 

Sollte es nach Auftragserteilung auf Wunsch des Auftraggebers zu einer Verschiebung der Produktion/des Drehs kommen, wird Telefilm ein neues Angebot erstellen. Hierbei können Mehrkosten entstehen.

XII. FORM

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

XIII. UNTERLAGEN

Telefilm verpflichtet sich, die zentralen Unterlagen im Zusammenhang mit dem durchzuführenden Auftrag für einen Zeitraum von einem Jahr nach Ablieferung des Ergebnisberichts aufzubewahren.

XIV. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT

  1. Die Parteien verpflichten sich, Dritten gegenüber bzgl. Inhalt und Umfang der aufgrund der Zusammenarbeit erlangten, nicht allgemein bekannten Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur zur Durchführung des Auftrages zu verwenden. Der Auftraggeber ist zum Reverse Engineering nicht berechtigt.
  2. Telefilm ist berechtigt, den Kunden gegenüber Dritten als Referenzkunden zu nennen und dabei auch dessen Zeichen zu nennen und Logo abzubilden, es sei denn, die Parteien vereinbaren gegenteiliges. Über Details des Auftrags, wie die Höhe des Auftragsvolumens, vereinbaren die Parteien Stillschweigen.

 

  1. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, SONSTIGE VEREINBARUNGEN
  1. Erfüllungsort ist Fürth. Telefilm ist berechtigt, Leistungen teilweise oder ausschließlich durch mobiles Arbeiten und/oder Homeoffice erbringen zu lassen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Nürnberg.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ergänzend gelten die mit den jeweiligen Preislisten bekannt gegebenen Sonderbedingungen unserer Produkte.
  4. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die Eignung von Waren und Dienstleistungen für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.
  5. Hinweis gemäß DS-GVO: Die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Auftraggeberdaten werden gespeichert. Es gilt die Datenschutzerklärung gemäß
  6. Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Märkte, Zielgruppen, aber auch für bestimmte Untersuchungsgegenstände oder Beratungstools kann Telefilm nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Soweit im Rahmen eines Auftrages Exklusivität vereinbart wurde, ist ihre Dauer und das zusätzlich zu berechnende Honorar festzulegen.
  7. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


Datenschutzerklärung

Kontakt